Blog · 9. Juli 2026

    Widerrufsbutton wird Pflicht: Was Shopbetreiber jetzt umsetzen müssen

    Seit dem 19. Juni 2026 verlangt der Gesetzgeber von vielen B2C-Online-Shops eine elektronische Widerrufsfunktion – gut sichtbar, jederzeit erreichbar und mit einem klaren zweistufigen Ablauf. Ein Klick soll für Kunden künftig genügen, um einen Vertrag zu widerrufen.

    Dieser Artikel erklärt, was der neue § 356a BGB konkret verlangt, wer betroffen ist, welche Fehler abmahnfähig sind – und wie Sie die Pflicht in Shopware 6 sauber umsetzen.

    Was der Widerrufsbutton ist – und woher die Pflicht kommt

    Der Widerrufsbutton ist eine elektronische Widerrufsfunktion, mit der Verbraucher einen im Online-Shop geschlossenen Vertrag direkt per Klick widerrufen können. Rechtliche Grundlage ist der neue § 356a BGB, mit dem Deutschland die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 umsetzt.

    Das Ziel des Gesetzgebers: Der Widerruf soll für Verbraucher genauso einfach sein wie der Vertragsabschluss selbst – ein Klick statt Brief, PDF-Formular oder Kundenservice-Hotline.

    Stichtag: Die Pflicht gilt seit dem 19. Juni 2026. Eine Übergangsfrist gibt es nicht – betroffene Shops müssen die Funktion seither vorhalten.

    Für wen die Widerrufsbutton-Pflicht gilt

    Die Pflicht trifft den klassischen B2C-Fernabsatz. Ob Ihr Shop betroffen ist, entscheidet sich vor allem daran, ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

    Betroffen sind …

    • Unternehmer, die im elektronischen Geschäftsverkehr (Website, App, andere Online-Benutzeroberfläche) Fernabsatzverträge mit Verbrauchern (B2C) schließen
    • Verträge, bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht (klassischer Warenversand, Dienstleistungen, digitale Inhalte gegen Zahlung)
    • Auch Kleinunternehmer – eine Umsatz- oder Größengrenze gibt es nicht

    Nicht betroffen sind …

    • Reines B2B-Geschäft ohne Verträge mit Verbrauchern
    • Maßanfertigungen und personalisierte Waren (kein Widerrufsrecht)
    • Schnell verderbliche Waren sowie entsiegelte Hygiene-Artikel
    • Entsiegelte Datenträger, Software und versiegelte Medien nach Öffnung
    • Termingebundene Leistungen wie Konzerte, Veranstaltungen oder Flüge

    Diese Anforderungen muss der Widerrufsbutton erfüllen

    Ein einfacher Link „Widerruf" reicht nicht. § 356a BGB stellt konkrete Anforderungen an Beschriftung, Platzierung und Ablauf:

    1. Eindeutige Beschriftung

    Die Funktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" oder einer gleichbedeutenden, unmissverständlichen Formulierung beschriftet sein. Kreative oder verschleiernde Bezeichnungen sind nicht zulässig.

    2. Dauerhaft sichtbar und leicht erreichbar

    Der Button muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig auf der Online-Oberfläche verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein – nicht in Linklisten oder hinter dem Kundenlogin versteckt.

    3. Zweistufiges Verfahren

    Zuerst startet der Kunde den Widerruf, anschließend bestätigt er ihn aktiv über eine gesonderte Schaltfläche, etwa „Widerruf bestätigen". So wird ein versehentlicher Widerruf ausgeschlossen.

    4. Nur notwendige Daten

    Abgefragt werden dürfen ausschließlich der Name, Angaben zur Identifikation des Vertrags (z. B. Bestell- oder Vertragsnummer) und ein Kontaktweg für die Bestätigung. Ein Kundenkonto darf nicht vorausgesetzt werden.

    5. Empfangsbestätigung

    Der Händler muss den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen – in der Praxis per automatischer E-Mail, inklusive Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.

    Was bei Nicht-Umsetzung droht

    Die Widerrufsbutton-Pflicht ist kein Kann, sondern ein Muss. Wer sie ignoriert, geht ein spürbares Risiko ein:

    Abmahnungen

    Fehlt der Widerrufsbutton oder ist er fehlerhaft umgesetzt, drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbraucherverbände – ein klassischer Abmahngrund im Wettbewerbsrecht.

    Verlängerte Widerrufsfrist

    Ist die Widerrufsfunktion nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Kunden können ihre Bestellung also weit länger widerrufen als die üblichen 14 Tage.

    Unterlassungsklagen und Bußgelder

    Neben Abmahnungen sind Unterlassungsklagen, Bußgelder durch Aufsichtsbehörden und Schadensersatzansprüche möglich, wenn Verbraucher ihr Widerrufsrecht nicht ausüben können.

    Widerrufsbutton in Shopware 6 umsetzen

    Die gute Nachricht: Shopware unterstützt die Widerrufsfunktion ab Werk. Sie müssen den rechtlichen Prozess nicht selbst entwickeln.

    Integriertes Widerrufsformular

    Shopware liefert ab Version 6.7.9.0 (Release April 2026) eine integrierte Widerrufsfunktion mit aus. Das Online-Formular lässt sich über die Erlebniswelten (Shopping Experiences) flexibel im Storefront platzieren – ohne Custom-Entwicklung.

    Elektronische Übermittlung

    Kunden reichen ihren Widerruf direkt elektronisch über das Formular ein. Der gesetzlich geforderte zweistufige Ablauf mit aktiver Bestätigung ist bereits vorgesehen.

    Automatische Empfangsbestätigung

    Nach Eingang des Widerrufs wird automatisch eine Bestätigung ausgelöst. Der rechtlich vorgeschriebene Prozess wird damit systemseitig abgebildet.

    Ältere Versionen: jetzt upgraden

    Wer auf einer älteren Shopware-Version läuft, erhält die integrierte Funktion nicht automatisch und muss auf 6.7.9.0 oder neuer upgraden – oder die Widerrufsfunktion individuell nachrüsten.

    Widerrufsbutton „Vertrag widerrufen“ im Footer eines Shopware-6-Storefronts
    Der Button „Vertrag widerrufen" lässt sich über die Erlebniswelten frei im Storefront platzieren – hier gut sichtbar im Footer.
    Widerrufsformular in Shopware 6 mit Feldern für Vor- und Nachname, E-Mail, Vertragsnummer und der Schaltfläche „Widerruf bestätigen“
    Das Widerrufsformular fragt nur die notwendigen Daten ab und schließt mit der aktiven Bestätigung „Widerruf bestätigen" ab.

    Sie sind noch nicht auf einer aktuellen Shopware-Version? Dann ist jetzt der richtige Zeitpunkt für ein Upgrade – lesen Sie dazu auch: Shopware 6 Upgrade Kosten.

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    Häufige Fragen zur Widerrufsbutton-Pflicht

    Fazit

    Der Widerrufsbutton ist seit dem 19. Juni 2026 Pflicht – kein Nice-to-have. Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Shop betroffen ist, heben Sie ihn auf Shopware 6.7.9.0 oder neuer und aktivieren Sie die integrierte Widerrufsfunktion. Wer auf einer älteren Version bleibt, braucht eine individuelle Lösung.

    Gerne prüfe ich Ihren Shop, führe das nötige Upgrade durch und richte die Widerrufsfunktion rechtssicher ein. Sprechen Sie mich an.

    Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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